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Vitalisstraße 67, 50827 Köln


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Allgemeine Verkaufsbedingungen der ENUA Pharma GmbH

mit Sitz in Aachen und Geschäftsanschrift in: Vitalisstraße 67, 50827 Köln

  1. Geltungsbereich
    1.1 Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen („AVB“) gelten für Verträge über den Verkauf medizinischer Cannabisprodukte („Ware“) zwischen der ENUA Pharma GmbH, Vitalisstraße 67, 50827 Köln („ENUA“) und ihren Abnehmern („Käufer“; Käufer und ENUA je einzeln auch „Partei“ und gemeinsam „Parteien“). Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), Apotheker, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
    1.2 Diese AVB gelten in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen Fassung, jedenfalls in der dem Käufer zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass ENUA in jedem Einzelfall wieder auf die Geltung dieser AVB hinweisen muss.
    1.3 Diese AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als ENUA ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insb. auch dann, wenn ENUA in Kenntnis der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers die Bestellung des Käufers vorbehaltlos ausführt.
    1.4 Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien haben Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag zwischen den Parteien bzw. die schriftliche Bestätigung von ENUA maßgebend.
    1.5 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
  2. Vertragsschluss
    2.1 Sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich anders bezeichnet, sind Angebote von ENUA stets freibleibend und unverbindlich.
    2.2 Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Angebot des Käufers auf Abschluss eines Vertrags. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist ENUA berechtigt, das Angebot des Käufers innerhalb von einer (1) Woche nach Zugang der Bestellung anzunehmen. ENUA nimmt das Angebot des Käufers in der Regel entweder durch Auftragsbestätigung mit Rechnung oder durch Ausführung der Bestellung an.
  3. Preise und Zahlungsbedingungen
    3.1 Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise von ENUA. Die Preise gelten jeweils in EUR, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, sowie ohne Verpackung und Versand.
    3.2 Zahlungen haben innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsstellung („Zahlungsfrist“) auf das in der Rechnung benannte Konto zu erfolgen. Haben die Parteien Zahlung per Lastschrifteinzug vereinbart, gewährt ENUA dem Käufer 2% Skonto auf den Rechnungsbetrag. Der Lastschrifteinzug erfolgt innerhalb von einem (1) Werktag ab Rechnungsstellung („Werktage“ im Sinne dieser AVB sind alle Tage von Montag bis Freitag mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage am Sitz des Käufers oder am Sitz von ENUA). Im Übrigen bedarf der Abzug von Skonto einer ausdrücklichen Vereinbarung mindestens in Textform (z. B. E-Mail).
    3.3 Der Käufer gerät ohne Mahnung in Verzug, wenn er Zahlungen nicht innerhalb der Zahlungsfrist leistet. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zeitpunkt des Geldeingangs auf dem Konto von ENUA. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen.
  4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte
    Dem Käufer stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Dies gilt nicht für Zurückbehaltungsrechte des Käufers, die auf Gegenansprüchen des Käufers aus demselben Vertragsverhältnis beruhen. Bei Mängeln bleiben die Gegenrechte des Käufers, insb. nach Ziffer 8 dieser AVB, unberührt.
  5.  Lieferung, Gefahrübergang
    5.1 ENUA versendet die Ware an die vom Käufer in seiner Bestellung angegebene oder sonst vereinbarte Adresse (Versendungskauf). Soweit nicht anders vereinbart, ist ENUA berechtigt, die Art der Versendung (insb. Transportunternehmen, Versandweg und Verpackung) selbst zu bestimmen. Der Abschluss einer Transportversicherung obliegt dem Käufer auf seine Kosten. Erfüllungsort (§ 269 Abs. 1 BGB) für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist das Versandlager von ENUA.
    5.2 ENUA ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern der Käufer hierdurch nicht unangemessen benachteiligt wird. Durch Teillieferungen verursachte zusätzliche Kosten trägt ENUA.
    5.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Käufer über (§ 447 BGB).
  6. Liefertermine und -fristen, Lieferverzug
    6.1 Von ENUA in Aussicht gestellte Liefertermine und/oder -fristen gelten stets nur annähernd. Sie sind als voraussichtliche Termine und Fristen für ENUA unverbindlich, es sei denn, ENUA hat ausdrücklich eine feste Frist bzw. einen festen Termin für die Lieferung zugesagt oder mit dem Käufer vereinbart.
    6.2 Sofern ENUA im Einzelfall verbindliche Fristen oder Termine zugesagt oder mit dem Käufer vereinbart hat und diese nicht einhalten kann, wird ENUA den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Frist bzw. den voraussichtlich neuen Termin mitteilen. ENUA haftet gegenüber dem Käufer für die Verschiebung von Fristen oder Terminen nicht, wenn ENUA den Grund für die Verschiebung nicht zu vertreten hat. Eine Verschiebung von Terminen oder Fristen hat ENUA insb. nicht zu vertreten, wenn (i) ENUA selbst nicht rechtzeitig durch ihre Zulieferer beliefert wird, wenn ENUA – soweit möglich – ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat oder (ii) weder ENUA noch ihre Zulieferer ein Verschulden trifft.
    6.3 ENUA haftet nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder Lieferverzögerungen, sofern diese durch ein Ereignis höherer Gewalt verursacht werden. Ein „Ereignis höherer Gewalt“ ist jedes außerhalb des Einflussbereichs von ENUA liegende, unvorhersehbare Ereignis, durch das ENUA ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich Feuerschäden, Epidemien und Pandemien, Rechtsänderungen und behördliche Verfügungen, Überschwemmungen, Streiks und rechtmäßiger Aussperrungen oder sonstige Betriebsstörungen. Ein Ereignis höherer Gewalt verlängert die Lieferfrist in angemessenem Umfang.
    6.4 Die Rechte des Käufers nach Ziffer 8 und 10 dieser AVB und die gesetzlichen Rechte von ENUA, insb. bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
  7. Eigentumsvorbehalt
    7.1 An den Käufer gelieferte Ware („Vorbehaltsware“) bleibt Eigentum von ENUA bis sämtliche Forderungen (einschließlich Saldoforderungen aus Kontokorrent) erfüllt sind, die ENUA gegen den Käufer zustehen. Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; er hat sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zu versichern.
    7.2 Wenn sich der Käufer vertragswidrig verhält – insb., wenn er in Zahlungsverzug geraten ist –, kann ENUA vom Käufer die Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. Nimmt ENUA die Vorbehaltsware zurück, stellt dies für sich keinen Rücktritt vom Vertrag dar; ENUA ist vielmehr berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zurückgenommene Vorbehaltsware darf ENUA verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die der Käufer ENUA schuldet, nachdem ENUA einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen hat.
    7.3 Der Käufer darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Käufers gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Käufers bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insb. Ansprüche aus Versicherung sowie einschließlich Saldoforderungen aus Kontokorrent), tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an ENUA ab. ENUA nimmt diese Abtretung an.
    7.4 Der Käufer darf, die an ENUA abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für ENUA einziehen, solange ENUA diese Ermächtigung nicht widerruft. Das Recht von ENUA, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings wird ENUA die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wenn sich der Käufer vertragswidrig verhält (insb. bei Zahlungsverzug des Käufers), kann ENUA vom Käufer verlangen, dass dieser ENUA die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und ENUA alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die ENUA zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.
    7.5 Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird immer für ENUA vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit ENUA nicht gehörenden Sachen verarbeitet, erwirbt ENUA-Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit ENUA nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, erwirbt ENUA-Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, sind sich die Parteien bereits jetzt einig, dass der Käufer ENUA anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. ENUA nimmt diese Übertragung an. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Käufer für ENUA verwahren. Für die durch Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
    7.6 Bei Eingriffen Dritter auf die Vorbehaltsware (insb. Pfändung) muss der Käufer auf das Eigentum von ENUA hinweisen und ENUA unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit ENNUA ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Sofern der Dritte die ENUA in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht erstattet, haftet hierfür der Käufer.
    7.7 Wenn der Käufer dies verlangt, wird ENUA die Sicherheiten insoweit freigeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert der offenen Forderungen von ENUA gegen den Käufer um mehr als 10 % übersteigt. ENUA ist berechtigt, die freizugebenden Sicherheiten auszuwählen.
  8. Mängelgewährleistung
    8.1 Die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Unberührt bleiben in jedem Fall die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (§§ 478 BGB, 445a, 445b / §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB).
    8.2 Ist die Ware mangelhaft, leistet ENUA nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung). Unberührt bleibt das Recht von ENUA, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern. Der Käufer kann die von ENUA gewählte Art der Nacherfüllung zurückweisen, wenn sie für ihn unzumutbar ist.
    8.3 ENUA kann die Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis zahlt. Der Käufer kann jedoch einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückbehalten.
    8.4 ENUA trägt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (insb. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten), wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Aus unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers entstandene Kosten hat der Käufer ENUA zu ersetzen, wenn die fehlende Mangelhaftigkeit dem Käufer bekannt war oder er diese hätte erkennen können.
    8.5 Wegen eines unerheblichen Mangels kann der Käufer von dem Vertrag nicht zurücktreten.
    8.6 Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
  9. Wareneingangskontrolle
    9.1 Die Mängelansprüche des Käufers gemäß Ziffer 8 setzen voraus, dass der Käufer seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist.
    9.2 Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, hat der Käufer den Mangel unverzüglich mindestens in Textform gegenüber ENUA anzuzeigen. Die Anzeige eines Mangels hat in jedem Fall innerhalb von drei (3) Werktagen zu erfolgen. Die Frist beginnt (i) bei offensichtlichen Mängeln mit der Lieferung der Ware, (ii) bei Mängeln, die bei der Untersuchung nicht erkennbar sind (versteckte Mängel), mit der Entdeckung des Mangels.
    9.3 Die Haftung von ENUA für nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigte Mängel ist nach den gesetzlichen Regelungen ausgeschlossen, wenn der Käufer die fristgerechte und ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige versäumt hat.
  10. Haftung
    10.1 ENUA haftet im Rahmen der Verschuldenshaftung unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
    10.2 In Fällen einfacher Fahrlässigkeit haftet ENUA nur für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (d. h. einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von ENUA auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
    10.3 Die sich aus Ziffer 10.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden ENUA nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ENUA einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Sie gelten klarstellend auch nicht bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
    10.4 Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz stehen dem Käufer unbeschränkt zu.
  11. Verjährung
    11.1 Für Ansprüche des Käufers wegen Sach- und Rechtsmängeln beträgt die allgemeine Verjährungsfrist in Abweichung zu § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab Ablieferung. Gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insb. § 438 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB) bleiben unberührt.
    11.2 Die Verjährungsfristen nach dieser Ziffer 11 gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
    11.3 Schadensersatzansprüche des Käufers nach Ziffer 10.1 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
  12. Datenschutz
    Die Datenschutzerklärung von ENUA ist abrufbar unter https://enua.de/privatsphare/.
  13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel, Abtretung
    13.1 Der zwischen dem Käufer und ENUA geschlossene Vertrag unterliegt – vorbehaltlich zwingender internationalprivatrechtlicher Vorschriften – ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insb. des UN-Kaufrechts, und unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus dem zwischen dem Käufer und ENUA geschlossene Vertrag ergeben, ist Köln.
    13.2 Der zwischen dem Käufer und ENUA geschlossene Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. Sofern dies für den Käufer oder ENUA eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam.
    13.3 Der Kunde ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von ENUA nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf Dritte zu übertragen und/oder abzutreten. Dieses Abtretungsverbot gilt nicht für Geldforderungen.